Das Erbrecht bei einer Auslandsadoption

Adoption_3.jpgDas Zustandekommen und die Wirkungen einer Adoption unterliegen grundsätzlich dem so genannten Heimatrecht des Adoptierenden. Erfolgte die Adoption hingegen im Ausland, dann unterliegen Wirksamkeit und Wirkungen grundsätzlich dem Recht, nach dem die Adoption vorgenommen wurde. Vor allem die Wirkungen der Adoption sind in den verschiedenen Ländern der Welt unterschiedlich ausgestaltet. Unterschieden werden muss zwischen einer starken und einer schwachen Adoption. Das Wesen einer starken Adoption ist, dass das adoptierte Kind die rechtlichen Bande zu seinen leiblichen Eltern verliert und in Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der Annehmenden eintritt. Demgegenüber bleiben bei einer schwachen oder auch unvollständigen Adoption restliche Rechtsbeziehungen, etwa Erbrechte oder Unterhaltspflichten, zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten. In der Türkei gilt beispielsweise die schwache Adoption, so dass das Kind auf der einen Seite ein Erbrecht gegenüber den Adoptionseltern erhält, das Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern aber gleichzeitig beibehält. In Russland hingegen gilt die stärke Adoption. Dadurch verliert das Kind gegenüber seinen leiblichen Eltern aufgrund der Adoption sein Erbrecht.

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