Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten, Zurechnung Anwaltsverschulden

Bei der Prüfung der Eignung eines Vorsorgebevollmächtigten kann diesem das Kanzleiverschulden seines Rechtsanwalts, der im Betreuungsverfahren für ihn tätig ist, nicht zugerechnet werden. Die aus einer erteilten Prozess- oder Verfahrensvollmacht resultierende Zurechnung prozessualen anwaltlichen Verschuldens hat mit der Prüfung der Redlichkeit eines Vorsorgebevollmächtigten nichts zu tun.

BGH, Beschl. v. 13.02.2013 – XII ZB 647/12

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