Bei der Prüfung der Eignung eines Vorsorgebevollmächtigten kann diesem das Kanzleiverschulden seines Rechtsanwalts, der im Betreuungsverfahren für ihn tätig ist, nicht zugerechnet werden. Die aus einer erteilten Prozess- oder Verfahrensvollmacht resultierende Zurechnung prozessualen anwaltlichen Verschuldens hat mit der Prüfung der Redlichkeit eines Vorsorgebevollmächtigten nichts zu tun.
BGH, Beschl. v. 13.02.2013 – XII ZB 647/12