Immer wieder aktuell: Die (fehlende) Anhörung des Betroffenen vor der Betreuerbestellung

Nach § 278 Abs. 1 FamFG muss der Betroffene, bevor darüber entschieden wird, ob eine Betreuung für ihn eingerichtet wird oder nicht, vom zuständigen Richter persönlich angehört werden, außerdem muss sich der Richter von dem Betroffenen einen persönlichen Eindruck verschaffen.
Es gibt aber Betroffene, die auf diese eigentlich an sich selbstverständlichen Voraussetzungen verzichten müssen, weil die Gerichte von den Ausnahmen, die in § 278 Abs. 4, 5 FamFG geregelt sind, Gebrauch machen. So kann es kommen, dass ein Betroffener – mit allen damit verbundenen Konsequenzen und Einschränkungen – einen (fremden) Betreuer bekommt, der von nun an alle oder viele erheblichen Entscheidungen für ihn trifft, ohne jemals zuvor dem zuständigen Betreuungsrichter gegenüber getreten zu sein.
Dies bietet Anlass, die Voraussetzungen, wann auf eine persönliche Anhörung tatsächlich verzichtet werden kann, genauer zu betrachten.

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