Erneute Anhörung / Widerruf des Einverständnisses

Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse i. S. d. § 68 Abs. 3, S. 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung nicht mehr festhält.
BGH, Beschl. v. 07.08.2013, XII ZB 188/13
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren immer dann erforderlich, wenn von der Anhörung neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Betroffene  sein in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärtes Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren widerruft.

In einem Rechtsbeschwerdeverfahren ging es um den Fall, dass eine Betroffene, für die eine gesetzliche Betreuung durch das Gericht angeordnet wurde, zwar bei ihrer ersten Anhörung im amtsgerichtlichen Verfahren geäußert hatte, sie sei grundsätzlich mit der Bestellung eines Berufsbetreuers einverstanden. Als die Betreuung durch das Gericht dann angeordnet wurde, hatte sie aber das Gegenteil geäußert. In der daraufhin von der Betroffenen (auch aus anderen Gründen) eingelegten Beschwerde wurde die Betroffene vom zuständigen Beschwerdegericht aber nicht mehr angehört und ihre Beschwerde wurde zurückgewiesen.

In der darauf folgenden Rechtsbeschwerde stellte der BGH in diesem Fall klar, dass das Landgericht sich in dem Beschwerdeverfahren selbst hätte einen Eindruck davon verschaffen müssen, warum die Betroffene verschiedene Erklärungen abgegeben hatte und ob sie tatsächlich nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden. Das Verfahren wurde an das Landgericht zurückverwiesen, wo die Betroffene erneut anzuhören ist.

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