Die Ausnahme nach §§ 278 Abs. 5, 34 Abs. 3 FamFG

Dies betrifft den Fall, in dem das Betreuungsgericht einen Termin zur Anhörung bestimmt hat, der Betroffene zu diesem Termin aber nicht erschienen ist. Wenn der Betroffene unentschuldigt dem Termin ferngeblieben ist, kann das Verfahren nach der Rechtsprechung des BGH unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine persönliche Anhörung beendet werden, sprich, ein Betreuer für ihn bestellt werden. Der Betroffene muss aber vorher auf diese Folge hingewiesen worden sein und eine Vorführung des Betroffenen zur Anhörung müsste unverhältnismäßig sein. Diese Rechtsprechung wird teilweise kritisiert.
Das Gesetz sieht in § 278 Abs. 5 FamFG nämlich vor, dass der Betroffene, der nicht zur persönlichen Anhörung erscheint, dazu gezwungen werden kann, indem er zwangsweise vorgeführt wird. Dies geschieht durch eine Vorführungsanordnung durch das Gericht und löst verständlicherweise bei den Betroffenen nicht selten Angst und Schrecken aus. Es gibt Fälle, gerade wenn die Betreuung beispielsweise ohne Wissen des Betroffenen durch einen Dritten bei Gericht angeregt wurde, in denen die Betroffenen sich dadurch angegriffen und einer Bedrohung ausgesetzt sehen. Personen, die davon (ggf. zurecht) überzeugt sind, dass eine Betreuung für sie überhaupt nicht in Frage kommt, können dazu neigen, den Anhörungstermin zu ignorieren, weil man in unserem Rechtsstaat „für nichts und wieder nichts“ nicht einfach vor einen Richter zitiert werden kann. Dieses Verhalten ist in vielen Fällen verständlich und nachvollziehbar, es muss an dieser Stelle aber davor gewarnt werden, denn am Ende kann die zwangsweise Vorführung, im schlimmsten Fall unter Beteiligung der Polizei stehen.
Die Vorführung muss, um rechtmäßig zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das bedeutet, dass zunächst versucht werden muss, die Betroffenen ggf. unter Zuhilfenahme von Personen, die dem Betroffenen nahestehen, von der freiwilligen Teilnahme an der Anhörung zu überzeugen. Außerdem kann der Vorschlag unterbreitet werden, die Anhörung bei dem Betroffenen zu Hause durchzuführen, falls dies für ihn weniger belastende Auswirkungen haben sollte. Falls der Betroffene dadurch nicht dazu zu bewegen ist, zum Anhörungstermin zu erscheinen, wird im nächsten Schritt die Vorführung schriftlich angedroht, bzw. angekündigt. Der Sinn dieser Ankündigung besteht darin, dass die Betroffenen so Zeit haben, sich noch einmal zu überlegen, ob die freiwillige Teilnahme an der Anhörung nicht doch für sie in Frage kommt.
Wenn es letztendlich zur Vorführung kommt, bedeutet dies, dass Mitarbeiter der Betreuungsbehörde den Betroffenen in dessen Wohnung aufsuchen und zum Gericht bringen. Da die Erfahrungen mit Vorführungen aber zeigen, dass die Betroffenen selten freiwillig mit den Mitarbeitern der Betreuungsbehörde gehen, enthält die Anordnung zur Vorführung oft auch gleich eine Ermächtigung für den Einsatz von körperlicher Gewalt, wenn davon auszugehen ist, dass die betreffende Person sich der Vorführung widersetzen wird und ohne körperlichen Zwang nicht dazu zu bewegen sein wird, mit dem Mitarbeiter der Behörde mitzukommen. Dies bedeutet konkret, dass die Betroffenen weggeführt, getragen oder auch festgehalten werden dürfen. Um dies zu bewerkstelligen, bekommen die Mitarbeiter der Betreuungsbehörden üblicherweise Unterstützung durch die Polizei.
Darüber hinaus soll an dieser Stelle auch noch auf § 278 Abs. 7 FamFG hingewiesen werden, der die Betreuungsbehörde ausdrücklich dazu ermächtigt, in Zusammenhang mit einer Vorführungsanordnung die Wohnung des Betroffenen gegen dessen Willen zu betreten oder gewaltsam zu öffnen und nach dem Betroffenen zu durchsuchen.
Zuständig für diese Anordnungen ist immer der Richter, nicht der Rechtspfleger. Im Übrigen muss jede dieser geschilderten Anordnungen im Hinblick auf die massive Verletzung der Grundrechte, die sie bewirken, auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Die zwangsweise Vorführung muss im Verhältnis stehen zu dem konkreten Verfahrensgegenstand. Dabei spielt auch die Frage eine Rolle, um wie viele und welche in Frage stehenden Aufgabenkreise es geht. Es müssen grundsätzlich zuvor alle zur Verfügung stehenden milderen Mittel ausgeschöpft sein.

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