Die Ausnahme nach §§ 278 Abs. 4, 34 Abs. 2 FamFG, Absehen von der persönlichen Anhörung:

Nach dem Gesetzeswortlaut kann dann auf die Anhörung verzichtet werden, wenn „hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind“. Diese Entscheidung darf aber nur auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.
Wichtig zu erwähnen ist, dass hiermit einzig die persönliche Anhörung gemeint ist. Laut Gesetz ist der Richter dadurch nicht von der Pflicht entbunden, sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen.
Wenn die Anhörung des Betroffenen nicht durchgeführt werden soll, muss zunächst für ihn ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Dieser wird dem Betroffenen als Unterstützer zur Seite gestellt und soll ihm helfen, seine Rechte wahrzunehmen. Der Verfahrenspfleger ist von dem Gericht über das geplante Vorhaben anzuhören.
Nachdem ein Verfahrenspfleger bestellt wurde, gibt es für das Gericht 2 Möglichkeiten, nach denen die Anhörung unterbleiben darf:
a)    Dies sind zum einen die schon oben erwähnten gesundheitlichen Gefahren für den Betroffenen. Es muss sich dabei aber um sehr ernsthafte, erhebliche Gefahren handeln, wie z. B. Gefahr von Herzversagen oder extreme Verschlimmerung von psychischen Krankheiten. Dies muss durch ein ärztliches Gutachten festgestellt worden sein, ein kurzes ärztliches Attest genügt nicht. Grundlage dieses Gutachtens muss eine zuvor durchgeführte persönliche Untersuchung des Betroffenen sein. Es muss weiterhin in Erwägung gezogen werden, durch das Hinzuziehen von Familienangehörigen oder Vertrauenspersonen, oder durch die Anhörung an einem anderen Ort, die gesundheitlichen Gefahren so zu minimieren, dass doch angehört werden kann. Außerdem muss geprüft werden, ob eine für den Betroffenen zumutbare medikamentöse Behandlung zur Verfügung steht, die es erlaubt, die Anhörung trotzdem durchzuführen. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, darf die Anhörung unterbleiben.

b)    Weiterhin findet die Anhörung nicht statt, wenn es sich um so schwer kranke Betroffene handelt, dass sie sich in einem Zustand befinden, in dem sie sich offensichtlich nicht äußern können und somit ihren Willen nicht zum Ausdruck bringen können. Darüber muss sich das Gericht aber durch eigenen, persönlichen und unmittelbaren Eindruck in Kenntnis gesetzt haben. Diese Verschaffung des persönlichen Eindrucks durch das Gericht ist grundsätzlich  vorgeschrieben (Es ist aber weitgehend anerkannt, dass es auch hiervon Ausnahmen in engen Grenzen gibt). Dies folgt aus der Tatsache, dass das Gericht dazu verpflichtet ist, selbst zu ermitteln, ob der Betroffene zu einer Willensäußerung fähig ist oder nicht. Diese Feststellung darf der Richter nicht einem Sachverständigen überlassen. Sollte sich der Zustand des Betroffenen nach der Betreuungsentscheidung verbessern und eine Anhörung möglich sein, so ist diese nachzuholen.

In jedem Fall, in dem das Gericht entscheidet, dass eine persönliche Anhörung nicht stattfindet, muss in dem Betreuungsbeschluss ausführlich, nachvollziehbar und konkret dargelegt und begründet sein, warum nicht angehört wurde.

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