Das Gericht kann von der persönlichen Anhörung absehen

Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamsten Verfahrensgarantien im Betreuungsrecht und ist Kernstück der Amtsermittlung. Das Unterlassen der persönlichen Anhörung des Betroffenen kann grundsätzlich einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellen, der in der Folge das gesamte Betreuungsverfahren rechtswidrig macht. Trotzdem gibt es Ausnahmefälle, in denen unter Umständen auf die persönliche Anhörung verzichtet werden kann.

Der BGH hat in seiner Entscheidung aber bestätigt, dass hierbei sehr strenge Maßstäbe anzulegen sind:

In einem Verfahren, in dem es um die erstmalige Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwillligungsvorbehaltes geht, darf das Gericht ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen, bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Eine Betreuung kann in diesen Fällen nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auch ohne Anhörung und ohne persönlichen Eindruck von dem Betroffenen vom Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen überzeugt ist.

BGH, Beschl. v.02. 07.2014, AZ: XII ZB 120/14

Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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