Anordnung zur Vorführung zur Untersuchung, § 283 FamFG

Bei der Anordnung zur Vorführung zu einer Untersuchung nach § 283 Abs. 1 FamFG soll der Betroffene vorher angehört werden. Von der persönlichen Anhörung sollte der Betreuungsrichter nur dann absehen, wenn der Betroffene seine Teilnahme an der persönlichen Anhörung verweigert. Es soll nicht schon deshalb von der pers. Anhörung abgesehen werden, weil der Betroffene durch seine Weigerung vor dem Sachverständigen zu erscheinen Anlass zur Vermutung gibt, die persönliche Anhörung werde offensichtlich erfolglos sein.

Eine zwingende Anhörung ist in § 283 Abs. 3 FamFG enthalten. Also dann, wenn in dem richterlichen Beschluss angeordnet wurde, dass auch gegen den Willen des Betroffenen die Wohnung betreten oder gar gewaltsam geöffnet werden darf. Diese gerichtliche Betretens- und Durchsuchungsanordnung darf nur zu dem Zweck erfolgen, den Betroffenen zu finden und ihn zur Untersuchung bzw. Befragung zu bringen. Selbstverständlich gilt hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Diese Regelung stellt die gesetzliche Ermächtigung dar, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einzuschränken. Eine solche Ermächtigung soll nur in den Anordnungsbeschluss aufgenommen werden, wenn aufgrund der bisherigen Erkenntnisse ernsthaft damit zu rechnen ist, dass der Betroffene sich der Vorführungsmaßname widersetzen wird feststeht, dass er ohne Anwendung von Gewalt nicht vorgeführt werden kann. Diese Voraussetzung wird vor allem dann angenommen, wenn zuvor ein Vorführversuch erfolglos war und die Gewaltanwendung ausdrücklich angekündigt wurde.

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