Zur Unterbringung – Feststellung der Rechtswidrigkeit auch im Nachhinein

Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
BGH, Beschluss v. 02.09.2015, AZ: XII ZB 138/15
Das bedeutet, dass ein Betroffener, der zwangsweise in einer Einrichtung untergebracht wurde, auch im Nachhinein – wenn also die Unterbringung beendet ist – bei Gericht beantragen kann, dass die Umstände und Voraussetzungen, die zu seiner Unterbringung geführt haben, gerichtlich überprüft werden und ggf. gerichtlich festgestellt wird, dass diese Unterbringung nicht hätte stattfinden dürfen und ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Mit der Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG wird dafür Sorge getragen, dass im Einzelfall ein Bedürfnis des Betroffenen nach einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehen kann, auch wenn das ursprüngliche Rechtschutzziel (z. B. Aufhebung der Unterbringung) zwischenzeitlich erledigt ist. Voraussetzung ist, dass das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist. Gerade dann, wenn es – wie etwa bei der zwangsweisen Unterbringung und ggf. einer damit verbundenen Zwangsbehandlung – zu massiven Grundrechtseingriffen kommt, soll die Klärung der Frage, ob diese Entscheidungen rechtswidrig oder rechtmäßig sind oder waren nicht davon abhängen, dass zwischenzeitlich Erledigung eingetreten ist und es eigentlich gar nichts mehr zu regeln gibt.

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