Wer entscheidet über die Art und Weise der Bestattung – Allgemeines zum Totenfürsorgeberechtigten

Grundsätzlich ist der Totenfürsorgeberechtigte entscheidungsbefugt. Dieses Recht hat sich aus dem Familienrecht entwickelt, es ist nicht ausdrücklich gesetzlich verankert aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Das Totenfürsorgerecht erlaubt es dem damit Betrauten, Entscheidungen darüber zu treffen, ob und wie beispielsweise die Aufbahrung, die Art und Weise der Beerdigung und Grabpflege des Verstorbenen gestaltet werden soll.
Wenn von dem Verstorbenen keiner der Angehörigen (oder auch ein Dritter) zur Totenfürsorge bestimmt wurde, sind üblicherweise die nächsten Angehörigen in einer bestimmten Reihenfolge berechtigt: zuerst der Ehegatte, dann die Kinder usw. Das Totenfürsorgerecht hat mit einer Erbenstellung nichts zu tun.

Wenn es unter den nahen Angehörigen zu Unstimmigkeiten oder zum Streit hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung kommt, hat zunächst der überlebende Ehegatte das vorrangige Recht, Entscheidungen hinsichtlich der Totenfürsorge zu treffen.

Grundsätzlich kommt hinsichtlich der Art und des Ablaufs der Bestattung dem Willen des Verstorbenen der absolute Vorrang zu. Es müssen diesbezüglich auch Wünsche und Entscheidungen des Verstorbenen respektiert werden, wenn sie gegen den Willen des Totenfürsorgeberechtigten und/oder der Angehörigen sind. Es ist nicht erheblich, in welcher Weise der Verstorbene seinen diesbezüglichen Willen geäußert hat. Im Idealfall hat er seine Wünsche schriftlich niedergelegt, dies ist aber nicht Voraussetzung. Es genügen auch Äußerungen gegenüber Dritten. Entscheidend ist aber im Streitfall die Beweisbarkeit seiner Vorstellungen.

Wenn es Zweifel oder Streit hinsichtlich des Bestattungswunsches des Verstorbenen gibt und/oder wenn der Totenfürsorgeberechtigte diese Wünsche nicht in gebührender Weise berücksichtigt, kann dies grundsätzlich gerichtlich (im Eilverfahren z. B. durch eine einstweilige Verfügung) durchgesetzt werden. Umgekehrt kann auch der Totensorgeberechtigte rechtliche Ansprüche haben, die er gegen die (anderen) Angehörigen durchsetzen kann. Das Totensorgerecht ist als „sonstiges Recht“ i. S. d. § 823 BGB anerkannt. Es kommen in solchen Streitfällen auch Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB analog in Betracht, die gerichtlich geltend gemacht werden können.

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