Wann ist ein Altenpfleger unzuverlässig?

Eine Entscheidung zu den Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger":

Für die zu treffende Prognose der Unzuverlässigkeit ist das unmittelbar dem Pflichtenverstoß nachfolgende Verhalten von Bedeutung.
Zuletzt sind die begangenen Pflichtverletzungen in ein Verhältnis zueinander und zu den beanstandungsfreien Berufsjahren zu setzen. Nur dann, wenn unter Betrachtung all dieser Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Betroffene auch in Zukunft kardinalen Berufspflichten nicht nachkommen wird, mithin eine Wiederholungsgefahr besteht, liegt eine Unzuverlässigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG vor.

VG Karlsruhe, Az.: 6 K 1545/08

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