Pflegeleistung als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks

Der BGH hat jüngstens entschieden, dass einen Familienangehörigen, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen hat und nun seine Pflegeleistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen kann, nicht anstelle der ersparten Zeit wegen weggefallener Pflege eine Zahlungsverpflichtung trifft.

Ein zu ermittelnder hypothetischer Parteiwille, der auf eine Zahlungsverpflichtung an Stelle des ersparten Zeitaufwandes gerichtet ist, lasse sich im Zweifel nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gem. § 157 BGB entnehmen.

BGH, 29.1.2010, Az.: V ZR 132/09

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