Nachrangige Kontrollverpflichtung des Betreuers bei Einschaltung eines Pflegedienstes

Betreuer werden letztlich oft nicht in der Lage sein, alle Angelegenheiten ohne fremde Hilfe durchzuführen. Lebt der Betroffene noch zu Hause in seiner Wohnung, wird – jedenfalls bei älteren Menschen – in der Regel ein Pflegedienst eingeschaltet. Wie wirkt sich das jedoch auf die Pflichterfüllung des Betreuers aus, wenn der Pflegedienst seinen Aufgaben nicht vollumfänglich nachkommt?

Sicherlich gehört es zu den Nebenpflichten eines Pflegedienstes, der die so genannte kleine und die große hauswirtschaftliche Versorgung einer Betreuten übernommen hat, die Wohnung gelegentlich auf technische Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls deren Abschaffung zu veranlassen. Eine etwaige Kontrollverpflichtung des Betreuers besteht, aber ist nachrangig (vgl. AG Laufen, Urteil vom 19.10.2000 – Az.:1 C 713/00).

Jedenfalls kann den Betreuer jedoch ein Auswahlverschulden treffen, wenn der Pflegedienst offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Pflegeaufgaben ordnungsgemäß durchzuführen.

Patricia Richter
Rechtsanwältin, LL.M.

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