Ist eine Zwangsbehandlung auch ohne die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung möglich?

Diese Frage beschäftigt die Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 01.07.2015, AZ: XII ZB 89/15) und Betreuungsrechtspraxis, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird erwartet.
Das Problem:
Dürfen Betroffene, die aufgrund ihres körperlichen Leidens zwar stationär aufgenommen, aber nicht in der Lage sind, sich fortzubewegen – und deshalb nach geltender Gesetzeslage auch nicht im rechtlichen Sinne freiheitsentziehend „untergebracht“ werden können – trotzdem gegen ihren Willen zwangsbehandelt werden?
Für eine Zwangsbehandlung, deren Möglichkeit und Zulässigkeit der Gesetzgeber durchaus geregelt hat, ist Voraussetzung, dass der Betroffene in einer Einrichtung geschlossen untergebracht wurde. Ohne eine solche Unterbringung gibt es – jedenfalls bis jetzt – nach dem Gesetz keine Möglichkeit, einen Betroffenen gegen seinen Willen und folglich durch Zwang medizinisch zu behandeln, sei seine Krankheit auch noch so lebensbedrohlich. Dies wäre eine sog. „ambulante“ Zwangsbehandlung, die  vom Gesetzgeber aus guten Gründen nicht gestattet wurde.
Das Problem besteht nun darin, ob diese unter Umständen lebensrettende Zwangsbehandlung auch dann nicht zulässig sein soll, wenn sich der Patient schon stationär in einer Einrichtung befindet, im Übrigen aber die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende, geschlossene Unterbringung nicht vorliegen. Ist diese Situation wirklich mit einer nicht zulässigen ambulanten Zwangsbehandlung, in der der Betroffene unter Umständen mit Gewalt aus seiner Wohnung zu einem Arzt gebracht werden müsste, vergleichbar? Die strenge Gesetzessystematik führt diesbezüglich in Einzelfällen derzeit zu Ergebnissen, die – so die einhellige Meinung – nicht hingenommen werden können:
Ein Betroffener, bei dem ansonsten alle Voraussetzungen einer Unterbringung erfüllt sind und der sich aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung der Unterbringung widersetzt, darf geschlossen untergebracht werden. Im Rahmen dieser Unterbringung darf er – nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen – auch zwangsbehandelt werden.
Dagegen entfallen bei einem Betroffenen, der aufgrund seines körperlichen Leidens schon so geschwächt ist, dass er sich aus eigener Kraft nicht mehr fortbewegen kann, der aber zusätzlich aufgrund seiner psychischen Krankheit oder Behinderung überhaupt nicht (mehr) einwilligungsfähig ist und sich deshalb einer dringenden, indizierten und evtl. lebensrettenden Behandlung seines körperlichen Leidens widersetzt, die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung. Und zwar allein dadurch, dass er nicht mehr fähig ist, sich fortzubewegen. Ohne Unterbringung lässt das Gesetz aber auch keine Zwangsbehandlung (gegen die sich der Betroffene wehrt, weil er nicht erkennen kann, dass diese dringend erforderlich ist) zu.
Soll nun dieser Betroffene, der noch schlechter dran ist als der, der wenigstens noch „untergebracht“ werden kann, weil er noch zum Weglaufen in der Lage ist, nun auf die staatliche Fürsorge, die sein Recht auf Leben und Gesundheit verwirklichen soll, verzichten?
Nein, da sind sich die Stimmen in den Fachkreisen einig. Im Übrigen hat eine solche Fallkonstellation mit dem anerkannten „Recht auf Krankheit“ nichts zu tun.
Es gibt für dieses Problem verschiedene Lösungsansätze.
Sollen "ambulante" Zwangsbehandlungen außerhalb der Unterbringung in einer Einrichtung doch möglich gemacht werden? Dieser Ansatz birgt weitere Probleme, die noch schlechter zu lösen wären:
Wie soll ein sich widersetzender Patient zu einer Behandlung in die Praxis eines niedergelassenen Arztes oder in ein Krankenhaus gebracht werden? Ist diese Gewalt, die hierzu unter Umständen nötig wäre verhältnismäßig? Was tun, wenn der Betroffene schon gar niemanden in seine Wohnung lässt um ihn abzuholen? Diese Situation wäre eine extreme Belastung sowohl für den Betroffenen als auch für den behandelnden Arzt. Im Übrigen widerspricht eine zwangsweise ambulante Behandlung den Ansätzen der modernen Psychiatrie.
Oder sollte in solchen Fällen eben doch eine Unterbringung zulässig sein, obwohl es an der Voraussetzung, dass der Betroffene sich der Unterbringung widersetzt, fehlt, um die Zwangsbehandlung dann im Rahmen dieser „Unterbringung“ durchzuführen?
Der BGH (Beschluss v. 01.07.2015, AZ: XII ZB 89/15) stellt klar, dass die Verwirklichung des Rechts des Betroffenen auf Leben und Gesundheit nicht davon abhängen kann, ob er aktuell noch in der Lage ist sich fortzubewegen. Der staatliche Schutz darf nicht versagt werden. Es ist Sache des Gesetzgebers, für solche Fälle eine klare Regelung zu finden. Diese Regelung muss einen Ausgleich beinhalten zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz des Lebens und der Gesundheit und der damit verbundenen notwendigen Behandlung und auf der anderen Seite dem Recht auf Freiheit, Selbstbestimmung der eigenen Person und körperliche Unversehrtheit.
Denkbar wäre auch, in derartigen Fällen speziell ausgebildete Berufsbetreuer einzusetzen. Zwangsbehandlungen könnten schon im Vorfeld reduziert werden, wenn es Betreuern mit Hilfe spezieller Fachkenntnisse gelingen würde, Betroffene doch noch von der Behandlungsbedürftigkeit zu überzeugen.

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