„Im Stichlassen von hilflosen Betreuten — Wie Betreuer sich strafbar machen und warum dies so oft unerkannt bleibt

Wenn Betreuer sich innerhalb der ihnen übertragengen Aufgabenkreise — besonders wichtig in
diesem Zusammenhang ist die Gesundheitssorge — nicht oder nur unzureichend um die ihnen
anvertrauten Betreuten kümmern und diese dadurch in ihren Rechtsgütern verletzt werden machen
sie sich in vielen Fällen strafbar. Je nachdem wie der Einzelfall sich darstellt, können Straftatbestände
wie (schwere) Körperverletzung, Aussetzung, Freiheitsberaubung bis hin zur Tötung — durch
Unterlassen — in Betracht kommen.
Der Berufsbetreuer ist Beschützergarant für den Betroffenen kraft seiner Stellung als gerichtlich
bestellter Betreuer. Dies gilt ab Rechtskraft des Betreuungsbeschlusses. Unabhängig davon, ob der
Betreuer zum Betreuten schon persönlichen Kontakt aufgenommen hat oder nicht. Diese
Garantenstellung bedeutet, dass er innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises — wenn z. B.
die Gesundheitssorge übertragen wurde – Schutzpflichten für das Leben, die Gesundheit und die
körperliche Unversehrtheit des Betreuten hat. Wenn diese Schutzpflichten, entweder vorsätzlich
oder auch fahrlässig, (durch Unterlassen) verletzt werden und dies in der Folge dazu führt, dass der
Betreute geschädigt wird und dies für den Betreuer vorhersehbar und erkennbar war, macht er sich
nicht nur zivilrechtlich haftbar, sondern begibt sich auch auf die Ebene des Strafrechts.
In der Öffentlichkeit sind solche Fälle, in denen Betreute durch das Unterlassen erforderlicher
Handlungen durch Betreuer in ihrer Unversehrtheit geschädigt werden, kaum bekannt. Wie wir aus
Erfahrung wissen, bedeutet dies nicht, dass es sie nicht gibt. Beispielsweise im Fall von
Körperverletzung durch Unterlassen liegt dies vor allem daran, dass es sich hierbei grundsätzlich um
Antragsdelikte handelt (Ausnahme besonderes öffentliches Interesse). Dies bedeutet, strafrechtliche
Ermittlungen und Strafverfahren gegen Betreuer werden erst dann eingeleitet, wenn eine dritte
Person — denn die Betroffenen selbst sind dazu meist nicht (mehr) in der Lage — von den Vorgängen
überhaupt erfährt und dann Strafantrag stellt. Wenn Betreute keine Angehörigen oder sonst
nahestehende Personen haben, die sich irgendwann einschalten, fällt ein solch folgenschweres
Betreuerverhalten in der Regel nie auf. Wo kein Kläger, da kein Richter.

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