Elternrechte bei Betreuung:

Das Elternrecht wird in Art. 6 Abs. 1 GG verortet. Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst zwar auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170/178 = NJW 1981, 1943). In ihrer Abwehrfunktion bildet die Norm einen Schutzschild gegen störende, schädigende oder benachteiligende Eingriffe des Staates in die familiäre Beziehung (OLG Hamm a.a.O.). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Elternteil unter Berufung auf dieses Grundrecht i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG gegebenenfalls gegen ein vom Betreuer in Bezug auf den Betroffenen ausgesprochenes Umgangs- oder Kontaktverbot wenden kann (OLG Hamm aaO; Senatsbeschluss BtPrax 2008, 74; BayObLGZ 2003, 33 = FamRZ 2003, 962). Jedoch kann die Beteiligte nicht, gestützt auf Art 6 Abs. 1 GG, die gerichtliche Überprüfung jedweder Maßnahme des Betreuers erzwingen mit der Begründung, sie sei hierdurch in ihrem Elternrecht betroffen. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, endet mit Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge. Soweit danach ein Bedürfnis für die gesetzliche Vertretung eines Volljährigen besteht, wird dem nach §§ 1896 ff. § 1902 BGB durch die Bestellung eines Betreuers Rechnung getragen. Die diesem gerichtlich zugewiesene Entscheidungskompetenz wird nicht etwa durch fortwirkende Mitbestimmungs- oder Kontrollrechte eines Elternteils begrenzt, wenn er die Betreuung nicht (mehr) führt. 

(Auszug aus der Entscheidung des OLG München, 33. Zivilsenat, vom 13.07.2009, Aktenzeichen 33 Wx 005/09, Gründe II.,20-21)    

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