Die Menschenrechtsbeschwerde vor den Vereinten Nationen

Der maßgebliche völkerrechtliche Vertrag, der die Menschenrechte enthält, die über eine Individualbeschwerde geltend gemacht werden können, heißt Internationaler Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte (IPBPR).

Der Pakt selbst enthält viele bei einer Betreuung oder Unterbringung relevanten Menschenrechte. So regelt beispielsweise Artikel 7 des Pakts, dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf; insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des UN Pakts hat jedermann ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemanden darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens. Dies ist besonders relevant für Unterbringungssachen und ärztliche Zwangsmaßnahmen. Weiterhin garantiert Artikel 9 Absatz 4 des Pakts ein Beschwerderecht: Es mus die Möglichkeit effektiven Rechtschutzes im Land bestehen, gegen eine freiheitsentziehende Maßnahme vorzugehen.

Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat daher das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. Des Weiteren garantiert Artikel 10 die Würde des Menschen. Artikel 17 des UN Pakts garantiert Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in das Privatleben, die Familie, die Wohnung und den Schriftverkehr und vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufs. Selbstbestimmung, Familie, Wohnung, Post sind alles Bereiche, die durch eine gesetzliche Betreuung tangiert werden. Der gesetzliche Betreuer entscheidet in Deutschland in der Regel über Gesundheitssorge, Aufenthalt, Post, Vermögen und ggf. auch über das Umgangsrecht mit Angehörigen.

Die Regelungen des Pakts selbst aber enthalten nur die Menschenrechtsbeschwerde eines Staates gegen einen anderen Staat, der den Pakt signiert und ratifiziert hat. Eine solche Staatenbeschwerde kennt auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Anders als die EMRK wird die Individualbeschwerde von Bürgern gegen den Staat nicht im Vertrag selbst, sondern im 1. Fakultativprotokoll hierzu geregelt. Denn hätte man vor dem In-Krafttreten im Jahre 1976 den Mechanismus der Individualbeschwerde auch in den Pakt selbst aufgenommen, wäre dieser vermutlich nicht zu Stande gekommen.

Deutschland ist jedenfalls auch dem 1. Fakultativprotokoll beigetreten, so dass gegen Deutschland auch die Individualbeschwerde erhoben werden kann.

–> mehr dazu: siehe Beitrag „Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Menschenrechtsbeschwerde vor den Vereinten Nationen“

Patricia Richter
Rechtsanwältin, LL.M.
Studienschwerpunkt: Europäischer und internationaler Menschenrechtsschutz

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