Der Betreute hat jederzeit ein Recht auf Einsicht in die gerichtliche Betreuungsakte

Nachdem ein Betreuter nach längerem Krankenhausaufenthalt feststellen musste, dass die Vermögenssorge durch den ehemaligen Betreuer nicht ordnungsgemäß geführt wurde, und ihm dadurch erhebliche finanzielle Schäden entstanden sind, beantragte der Betreute Akteneinsicht in die gerichtliche Betreuungsakte. Überprüft werden soll dadurch nicht nur das Vorgehen des Betreuers, sondern auch die gerichtliche Aufsicht über die Arbeit des Betreuers. Der Betreute wurde daraufhin mit einem formlosen Schreiben des Betreuungsgerichts darauf verwiesen, dass eine Akteneinsicht wegen Arbeitsüberlastung und allgemeines Vertrauen in den sehr geschätzten Betreuer nicht möglich sei. Wir weisen darauf hin, dass ein Betreuter jederzeit das Recht hat, die Betreuungsakte einzusehen.

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