Betroffene können sich mit der Beschwerde gegen die Betreuerauswahl wehren

Der BGH hat mit Beschluss vom 03.02.2016, AZ: XII ZB 493/15 festgestellt, dass die Beschwerde eines Betroffenen gegen einen Beschluss, mit dem eine Betreuung eingerichtet wird, auf die Betreuerauswahl beschränkt werden kann. Die Beschwerde ist trotzdem möglich, auch wenn sie sich nicht gegen die Betreuungsanordnung an sich richtet. Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt, so hat das Beschwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung an sich zu entscheiden.

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