Betreuung wird auch dann eingerichtet, wenn er Betroffene dies Zeit seines Lebens abgelehnt hat, jedoch nicht durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt hat

Es kommt nicht darauf an, ob ein Betroffener in der Vergangenheit die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt hat oder nicht. Wenn nicht frühzeitig in noch geschäftsfähigem Zustand eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde, muss durch das Betreuungsgericht eine Betreuung eingerichtet werden wenn diese aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Betroffenen erforderlich ist. Erforderlich ist eine Betreuung dann, wenn Betreuungsbedarf und Betreuungsbedürftigkeit vorliegen und keine anderen geeigneten Hilfen zur Verfügung stehen. Die Einrichtung einer Betreuung kann für den Fall, dass eine Person ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, nur dadurch wirksam verhindert werden, dass davor eine Vorsorgevollmacht, die inhaltlich den gesamten Betreuungsbedarf abdeckt, errichtet wurde.

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