Betreuung – Akteneinsicht

Die Gerichte stehen auf dem Standpunkt, dass der Gesetzgeber es nicht gewollt hat, dass alle (auch nahe Angehörige) nach Belieben Einsicht in die Betreuungsakte erhalten (siehe Beschluss AG Spandau, Az. 5 XVII R 8800/13).

In einem konkreten Fall wollte die Tochter Beteiligte in dem Betreuungsverfahren sein, um überhaupt zu erfahren, aufgrund welchen Gutachtens ihre Mutter unter Betreuung gestellt wurde. Das Amtsgericht hat mit der obigen Begründung die Einsicht in die Betreuungsakten bzw. den Beitritt zum Betreuungsverfahren abgelehnt.

Themen
Alle Themen anzeigen