Betreuung – Ehefrau

Achtung:

Wenn eine Ehefrau Antrag auf Betreuung stellt, ist sie nicht automatisch am Betreuungsverfahren beteiligt. Sie muss beim zuständigen Amtsgericht, bei dem der Antrag auf Betreuung gestellt wird, beantragen, am Verfahren beteiligt zu werden.

Hat sie den Antrag nicht gestellt und ergeht eine Entscheidung auf ihre Anregung, die Betreuung einzusetzen, dann kann sie keine Beschwerde gegen die Entscheidung einreichen. Sie ist nicht beschwerdebefugt, da sie am Verfahren nicht beteiligt war. Sie muss also einen Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht auf Hinzuziehung zum Betreuungsverfahren stellen.

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