Betreuerauswahl – Angehörigenvorrang

Ein Vorschlag des Betroffenen, wer zum Betreuer bestellt werden soll, ist für das Betreuungsgericht beachtlich. Nur dann, wenn die vorgeschlagene Person nicht als geeignet angesehen wird, die Betreuung zu übernehmen, darf das Gericht davon abweichen. Grundsätzlich hat die Bestellung von Angehörigen zu Betreuern Vorrang vor der Bestellung eines fremden Betreuers. Wenn ein Betroffener also einen fremden Betreuer vorschlägt, so kann das Gericht von diesem Vorschlag auch deshalb abweichen, weil der gesetzliche Angehörigenvorrang greift.
Anders ist dies dann, wenn der Betroffene zwar keine bestimmte Person vorschlägt, wohl aber zum Ausdruck bringt, wen er aus seinem persönlichen Umfeld nicht zum Betreuer haben möchte (Negativer Betreuerwunsch). In dieser Situation entfällt der gesetzliche Vorrang für Angehörige.
25.09.2019

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