Betreuer – Handlungskompetenz

Über die Handlungskompetenz eines Betreuers sollte man nachdenken. Insbesondere sollte man
darüber nachdenken, ob die Gesetzgeber hier wirklich betreuungsrechtlich im Rahmen der Funktion
eines Betreuers überhaupt einen Betreuer geschaffen haben, der spiegelbildlich seine Tätigkeit und die
Funktion, die ihm das Gesetz gibt, widerspiegelt. Dazu wird folgendes erklärt:
Der Betreuer ist – und dies ist völlig unumstritten – nur rechtlicher Vertreter des Betreuten. Er ist
weder eine Aufsichtsperson, noch hat er das Recht den Betreuten zu bevormunden. Er darf nur das
veranlassen, was im Interesse und Willen des Betreuten ist, soweit der Betreute noch den Willen
äußern kann. Im Rahmen der Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt muss man ihn in seiner Position
noch etwas weiter heruntersetzten. Hier ist er nur Ratgeber. Wenn er Entscheidungen für den
Betreuten trifft, weil der Betreute selbst nicht die Entscheidung treffen will, ist diese Entscheidung,
wie übrigens auch bei Betreuten unter Einwilligungsvorbehalt, falls sie das noch verstehen, mit dem
Betreuten abzustimmen. Es fällt in den tausenden Schreiben, die ich im Rahmen des
Forschungsinstituts erhalten habe, immer wieder auf, dass einige Betreuer sich als Bevormunder von
Betreuten aufspielen. Dies ist umso unverständlicher und rechtswidrig, weil die Betreuer nicht dazu da
sind, den Betreuten ihre Rechte wegzunehmen, sondern die Betreuten in der Wahrnehmung ihrer
Rechte zu helfen. Hier liegt die Krux an dem ganzen Gesetz und auch die fehlende Überwachung der
Betreuer. Die Betreuer müssten im Rahmen ihrer Tätigkeit mindestens einmal im Jahr überprüft
werden, ob sie ihre Tätigkeit überhaupt im Sinne des Betreuungsgesetzes ausüben. Der Staat lässt die
Betreuer auf die Betreuten los. Die Betreuten werden in ihrer Entscheidungsmöglichkeit im Bereich
Gesundheit, Eigentum, Vermögen und Aufenthalt, Telefon und Post, in ihren Rechten oftmals
eingeschränkt.

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