Beteiligtenrechte

Die Stellung als am Verfahren Beteiligte hat eine wichtige praktische Bedeutung. Denn aus der Beteiligtenstellung ergeben sich besondere Rechte:
1.
Sie sind vor der Betreuerbestellung anzuhören, § 279  Abs. 1 FamFG. Gerade im Fall von Familienangehörigen ist dies auch besonders wichtig, da davon ausgegangen wird, dass sich der Richter unter diesen Umständen ein realistischeres und ausführlicheres Bild des Betroffenen machen kann. Tragfähige Informationen zu den Lebensumständen und den tatsächlichen Hilfebedarf werden am ehesten von den Angehörigen zu erwarten sein, die mit dem Betroffenen durch ein Näheverhältnis verbunden sind.

2.
Das Gericht hat die Beteiligten durch die Verfahrensleitung grundsätzlich zu „unterstützen“. Dies äußert sich dadurch, dass beispielsweise eine Hinweispflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten besteht. Das heißt, das Gericht ist verpflichtet, die Beteiligten auf rechtliche Gesichtspunkte oder Änderungen in der gefestigten Rechtsprechung hinzuweisen, wenn es die Umstände anders beurteilt als die Beteiligten. Außerdem muss darauf hingewirkt werden, dass etwaige Formfehler beseitigt werden und sachdienliche Anträge gestellt werden.
3.
Weiterhin können die Beteiligten im Verfahren eigene Erklärungen abgeben, § 37 Abs. 2 FamFG.
4.
Nur als am Verfahren Beteiligte steht Dritten das Beschwerderecht nach § 303 Abs. 2 FamFG zu, um sich gegen gerichtliche Entscheidungen im Betreuungsverfahren zur Wehr zu setzen.
5.
Praktisch besonders bedeutsam ist, dass die Beteiligten in der Regel das Recht auf Akteneinsicht gem. § 13 FamFG haben. Die Beteiligten können nach § 13 Abs. 1 FamFG die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle bei Gericht einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Das heißt im Ergebnis, dass aber auch wenn der Angehörige am Verfahren beteiligt wurde, im Rahmen der Akteneinsicht wieder erst neu überprüft und entschieden wird, ob diese Akteneinsicht dann auch gewährt wird. Denn wenn das Gericht bei der zugrundeliegenden Abwägung zu dem Ergebnis kommt, dass andere Beteiligteninteressen (z. B. bei Familienstreitigkeiten) oder Interessen des Betroffenen, die dieser geltend macht, entgegenstehen, kann die Akteneinsicht trotzdem abgelehnt werden.
Wenn die Verfahrensbeteiligung vom Gericht abgelehnt wurde, dann wird nach § 13 Abs. 2 FamFG die Akteneinsicht nur dann gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann und andererseits schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Dieses berechtigte Interesse ist dann gegeben, wenn es rechtlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art ist und wenn es das künftige Verhalten des Antragstellers beeinflussen kann, weil er den Inhalt der Akte kennt.
Es kann unter Umständen passieren, dass die Angehörigen weder am Betreuungsverfahren beteiligt und angehört werden, noch Akteneinsicht bei Gericht erhalten. In solchen Fällen sind die Angehörigen völlig vom Verfahren ausgeschlossen und erhalten keine Informationen.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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