Beteiligte und Beschwerdebefugnis im Betreuungsverfahren

Wenn sich ein Angehöriger am Anfang eines Betreuungsverfahrens durch Antrag als Beteiligter dem Verfahren hinzuziehen läßt und er diese Beteiligtenstellung später wieder verliert, beispielsweise weil der Betroffene der Beteiligung widersprochen hat, ist der Angehörige in der Folge trotzdem noch beschwerdebefugt nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das heißt, obwohl er nicht (mehr) Verfahrensbeteiligter ist, kann er trotzdem Beschwerde gegen beispielsweise die Einrichtung der Betreuung oder deren Ablehnung einlegen. Es kommt in diesem Zusammenhang nur darauf an, ob er am Anfang tatsächlich einmal am Verfahren beteiligt wurde. (vgl. auch BGH Beschluss v. 09.04.2014, AZ: XII ZB 595/13). Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass sich diese Beschwerdeberechtigung aber nur auf eine solche Entscheidung des Gerichts bezieht, die auch in dem Verfahren, in dem der Angehörige anfangs beteiligt war, getroffen wurde. Da ein Betreuungsverfahren üblicherweise aus vielen einzelnen Verfahren besteht, ist es für Angehörige oft schwer verständlich, warum sie in vielen Verfahren dann doch keine Berechtigung haben, durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs in das Betreuungsverfahren einzugreifen.

Themen
Alle Themen anzeigen