Berufliche Betreuer

Nach § 19 Satz 2 sind berufliche Betreuer natürliche Personen, die selbstständig oder als
Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereines rechtliche Betreuung führen und nach § 24
der obigen Verordnung registriert sind, werden nach § 32 Abs. 1 als vorläufig registriert
gelten.

Themen
Alle Themen anzeigen