Akteneinsichtsrecht des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Einer der Kernpunkte des Verfahrensrechts in Betreuungssachen ist, dass der Betroffene – egal in welchem gesundheitlichen Zustand er sich befindet-  verfahrensfähig ist. Er ist sog. Mussbeteiligter des Verfahrens und in dieser Eigenschaft kann er vor Gericht selbst auftreten und seine Rechte selbst ausüben. Hierunter fällt unter anderem grundsätzlich auch das Recht, Einsicht in die vollständige Gerichtsakte zu nehmen, § 13 FamFG. Eine Begründung oder gar eine Darlegung berechtigter Interessen entfällt, da der Betroffene durch die Einleitung eines Betreuungsverfahrens immer in seinen Rechten betroffen ist.
Die tatsächliche Ausübung des Akteneinsichtsrechts beschränkt sich aber zumeist darauf, dass der Betroffene (oder berechtigte andere Beteiligte) direkt vor Ort Einsicht in die Unterlagen nimmt, das Versenden von bestimmten Aktenteilen durch das Gericht dagegen (Kopien) ist nicht die Regel.
Rechtsprechung des OLG München hierzu:
1.    Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.
2.    Der schriftlichen Anforderung von zu kopierenden Aktenbestandteilen muss nur entsprochen werden, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle zum Zweck des eigenhändigen Kopierens unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden
Beschluss v. 20.07.2006, AZ: 33 Wx 151/06
Der Inhalt des Akteneinsichtsrechts erstreckt sich für den Betroffenen auf die gesamte Verfahrensakte samt Beiakten, er hat Anspruch darauf, über alle erheblichen Tatsachen, die für die Entscheidung des Gerichts maßgeblich waren, informiert zu werden. (Ausdrücklich hiervon ausgenommen sind Entwürfe und best. Unterlagen des Gerichts selbst)

Die Gewährung des Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Gerichts, d. h. die Einsicht kann auch verweigert werden, wenn z. B. schwerwiegende Interessen anderer Personen entgegenstehen. Es handelt sich bei dieser Entscheidung um eine Abwägung von Geheimhaltungsinteressen einerseits mit dem Akteneinsichtsinteresse andererseits. Dies gilt zumindest in dieser Form dann, wenn nicht der Betroffene selbst Akteneinsicht beantragt, sondern ein Dritter (Beteiligter). Dann muss für den Betroffenen gegenüber dem Dritten grundsätzlich immer insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht basiert, beachtet werden um seine Intimsphäre in gebotener Weise zu schützen.
Jedoch müssten diese entgegenstehenden Interessen eines etwaigen Dritten in dem Fall, in dem ein Betroffener selbst Akteneinsicht beantragt in besonderer Weise erheblich und massiv sein, um eine Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht dem Betroffenen gegenüber zu rechtfertigen. Allein die Tatsache, dass es aufgrund der Kenntnis der gesamten Akte durch den Betroffenen eventuell zu Meinungsverschiedenheiten, Spannungen oder (Familien-)Streitigkeiten kommt, dürfte nicht ausreichen, dem Betroffenen sein volles Informationsrecht nicht zuzugestehen.

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