Akteneinsichtsrecht – Angehörige

Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch von Angehörigen, in die Akten der Betreuungsbehörde Einsicht zu nehmen. Angehörige haben nach den geltenden datenschutzrechtlichen Grundlagen nur einen Anspruch auf Auskunft über ihre eigenen bei der Betreuungsbehörde ggf. gespeicherten Daten. Für die Angehörigen bleibt allein die Möglichkeit, in die Gerichtsakte Einsicht zu nehmen.
Tatsächlich häufen sich in der Praxis jedoch immer mehr Akteneinsichtsbegehren von Angehörigen von Betreuten. Diese werden von den verschiedenen Betreuungsbehörden inzwischen regional allerdings sehr unterschiedlich gehandhabt. Einige Betreuungsbehörden gestatten in Einzelfällen die Akteneinsicht durch Angehörige, bzw. die Weitergabe von Auskünften an die Angehörigen. Der Umfang der Auskunftsgewährung wird dann ebenfalls aktenkundig gemacht. Je nach Einzelfall können bei Ablehnung eines Auskunftsersuchens unter Umständen rechtliche Schritte gegen die Behörde eingeleitet werden.

 

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